Haftungsbeschränkung

Aufgebotsverfahren     Nachlassverwaltung     Nachlassinsolvenz
Beschränkungsausschluss     Dürftigkeitseinrede

Haftungsbeschränkung Alleinerbe

Nach der Erbschaftsannahme haftet der Alleinerbe grundsätzlich für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist seine Haftung jedoch beschränkt:

  • Dreimonatseinrede

    Der Erbe darf bis zum Ablauf der sog. Schonfrist von 3 Monaten nach Annahme der Erbschaft, die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten verweigern.

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  • Aufgebotsverfahren

    Durch das Aufgebotsverfahren beschränkt der Erbe die Haftung gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern. Der Antrag auf Durchführen des Aufgebotsverfahrens ist binnen eines Jahres nach der Erbschaftsannahme beim Nachlassgericht zu stellen.

    Beim Aufgebotsverfahren werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Versäumt es ein Gläubiger, sich fristgemäß zu melden, wird er im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen. Der ausgeschlossene Gläubiger wird erst dann aus dem Nachlass befriedigt, wenn nach Begleichung aller festgestellten Nachlassforderungen, noch ein Überschuss im Nachlass verbleibt.

  • Aufgebotseinrede

    Wurde das Aufgebotsverfahren beantragt und vom Gericht zugelassen, hat der Erbe bis zur Verfahrensbeendigung das Recht, die Begleichung der Nachlassverbindlichkeit zu verweigern.

  • Verschweigungseinrede

    Macht der Nachlassgläubiger seine Forderung später als 5 Jahre nach dem Erbfall geltend, kann der Erbe grundsätzlich die Begleichung der Forderung verweigern.

  • Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren

    Im Falle der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird zugunsten des Erben die Haftung auf das Nachlassvermögen beschränkt.

    Beide Verfahren bewirken darüber hinaus, dass die Eigengläubiger des Erben mit ihren Forderungen in die zum Nachlass gehörende Vermögenswerte nicht vollstrecken können.

    Allerdings verliert der Erbe in beiden Fällen seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass.

    Nachlassverwaltung: Die Nachlassverwaltung darf vom Erben selbst, einem Nachlassgläubiger oder auch dem Testamentsvollstrecker innerhalb von zwei Jahren seit der Erbschaftsannahme beim Nachlassgericht beantragt werden. Der vom Gericht eingesetzte Nachlassverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und bestehende Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen.

    Nachlassinsolvenzverfahren: Bei Zahlungsunfähigkeit des Erben oder Überschuldung des Nachlasses wird auf Antrag das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Die Antragspflicht besteht bereits, wenn der Erbe die Überschuldung vermutet.

    Voraussetzung für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist, dass genügend Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind.

  • Dürftigkeitseinrede

    Wird die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Vermögensmasse abgelehnt, hat der Erbe nur noch die Möglichkeit, die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses zu erheben. Auf diese Weise kann er die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verweigern, sofern der Nachlass dafür nicht ausreicht.

    Haftungsbeschränkung Miterbe

    Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen.

    Jedem Miterben stehen grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung zur Verfügung, wie dem Alleinerben, allerdings mit folgenden Besonderheiten:

  • Haftungsbeschränkung vor Nachlassteilung

    Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Einrede des nicht geteilten Nachlasses erheben und dadurch die Beschränkung der Haftung auf seinen Erbteil am Nachlass herbeiführen.

  • Haftungsbeschränkung nach Nachlassteilung

    Nach der Nachlassteilung haftet jeder einzelne Miterbe als Gesamtschuldner mit seinem Privatvermögen.

    In Ausnahmefällen haftet der Miterbe aber nur anteilig, also nur in Höhe seiner Erbquote.

    Die Haftung des Miterben kann wie beim Alleinerben beschränkt werden. Lediglich die Nachlassverwaltung ist nach der Teilung des Nachlasses ausgeschlossen.

    Expertenrat

    Begleichen Sie sämtliche Nachlassverbindlichkeiten noch vor der Nachlassteilung.

    Ausschluss der Haftungsbeschränkung

    Der Erbe bzw. Miterbe verliert die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, wenn er seiner Verpflichtung zur Errichtung eines Inventars (Aufstellung einer Liste mit allen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten) nicht fristgemäß nachkommt, ein unrichtiges Inventar erstellt, oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweigert.

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