Erbteilungsklage
Teilungsversteigerung
Erbengemeinschaft

Können sich die Miterben über die Erbauseinandersetzung nicht einigen, darf jeder Einzelne von ihnen die Teilung des Nachlasses im Wege der Erbteilungsklage (Erbauseinandersetzungsklage) gerichtlich geltend machen.

Die Erbteilungsklage ist auf Zustimmung des nicht mitwirkenden Miterben zu einem bestimmten Teilungsplan gerichtet, also auf den Abschluss eines konkreten Teilungsvertrags. Erhoben wird die Klage vor einem Zivilgericht.

Die Erbteilungsklage hat folgende Voraussetzungen:

  • Teilungsplan

    Der klagende Miterbe muss einen Teilungsplan vorlegen, der grundsätzlich den gesamten Nachlass umfasst. Darüber hinaus muss der Teilungsplan den gesetzlichen Teilungsregeln sowie den Teilungsanordnungen des Erblassers entsprechen. Das Gericht darf von dem vorgelegten Teilungsplan nicht abweichen.

  • Teilungsreife

    Die Erbteilungsklage setzt Teilungsreife des Nachlasses voraus. Der Nachlass ist teilungsreif, wenn sämtliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind, Nachlassforderungen eingezogen wurden und die Teilung des Nachlasses in Natur möglich ist. Nicht in Natur teilbare Gegenstände sind zu veräußern. Bei beweglichen Gegenständen wird zu diesem Zweck ein Pfandverkauf und bei Immobilien eine Teilungsversteigerung durchgeführt.

  • Vermittlung der Nachlassteilung durch das Nachlassgericht

    Statt der Erhebung einer Erbteilungsklage kann jeder Miterbe vor dem Nachlassgericht die Vermittlung der Erbauseinandersetzung beantragen. Das Nachlassgericht schlägt daraufhin einen Teilungsplan vor, welcher jedoch erst mit Zustimmung aller Miterben verbindlich wird.

  • Teilungsversteigerung

    Wird zwischen den Miterben im Hinblick auf die Teilung von Nachlassimmobilienvermögen keine Einigung erzielt, darf grundsätzlich jeder von ihnen die Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung) beantragen.

    Die Teilungsversteigerung bezieht sich auf das gesamte Nachlassgrundstück. Der Erlös aus der Teilungsversteigerung fällt in den Nachlass und wird unter den Miterben entsprechend den Erbquoten verteilt.

    Der Nachteil der Teilungsversteigerung besteht darin, dass für Nachlassgründstücke im Vergleich zum freien Verkauf geringere Erlöse erzielt werden. Denn die Immobilien werden in der Regel unter dem Verkehrswert veräußert. Andererseits dürfen im öffentlichen Versteigerungstermin auch Miterben für das Nachlassgrundstück mitbieten und können dieses somit selbst ersteigern.