Erbengemeinschaft Vollmacht

Postmortale Vollmacht     Transmortale Vollmacht
  • Erbengemeinschaft Verfügungsbefugnis

    Die Mitglieder der Erbengemeinschaft dürfen bis zur Erbauseinandersetzung nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Abhebungen oder Überweisungen von den Bankkonten des Erblassers sind nur unter Vorlage des Erbscheins möglich.

    Bis zur Erteilung des Erbscheins dauert es in der Regel eine gewisse Zeit. Für diesen Zeitraum kann der Erblasser einen einzelnen Erben oder eine dritte Person mit der Abwicklung aller nötigen Rechtsgeschäfte nach dem Erbfall bevollmächtigen (Vollmacht über den Tod hinaus).

    Der Bevollmächtigte ist nach dem Tod des Erblassers sofort handlungsfähig und darf z.B. Beerdigungskosten aus dem Nachlass begleichen.

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  • Vollmacht postmortal transmortal

    Der Erblasser kann die Vollmacht auf den Todesfall postmortal oder transmortal erteilen:

    Die postmortale Vollmacht wird bereits zu Lebzeiten vom Erblasser erteilt, ist aber erst nach seinem Tod wirksam.

    Die transmortale Vollmacht erlangt ihre Wirksamkeit zu Lebzeiten des Erblassers und besteht über seinen Tod hinaus fort.

  • Vollmacht Form

    Die Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form.

    Expertenrat

    Lassen Sie die postmortale oder transmortale Vollmacht notariell beurkunden.

  • Vollmacht Widerruf

    Die vom Erblasser erteilte Vollmacht darf durch jeden Miterben nach dem Erbfall widerrufen werden. Der Erblasser ist diesbezüglich nicht befugt, etwas anderes zu bestimmen. Die Vollmacht darf nur unwiderruflich erteilt werden, wenn die Unwiderruflichkeit sich auf die Ausführung eines konkreten Geschäftsvorgangs bezieht.

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